Umwelt- und Naturschutz

Grüne Position zu Laubbläsern und Laubsaugern

Laubbläser © Roger Whiteway istockphoto.com

Laubbläser und Laubsauger verursachen erheblichen Lärm und Geruch – und sie töten Insekten. Sie stellen eine Gesundheitsgefährdung für die Anwender*innen dar, wenn diese keinen Atem- und Gehörschutz verwenden.

Zwar können die Geräte eine Arbeitserleichterung in Bereichen mit größeren Rasen- und Parkflächen oder im Straßenraum sein. Auch für ältere Menschen können sie die Gartenarbeit angenehmer gestalten. Allerdings sind die Lärmbelastung und die negativen Auswirkungen für die Umwelt gravierend. Der Schallpegel reicht von 90 bis 115 Dezibel und ist manchmal lauter als der Lärm von Presslufthammer oder Kreissäge. Sie fallen aufgrund des hohen Geräuschpegels und der Antriebsart unter die Geräte- und Maschinenlärmverordnung des Bundesministeriums für Umwelt und Naturschutz. Unverständlicherweise gibt es bisher keine Lärmgrenzwerte, die über die EU erlassen werden müssten. In Wohngebieten dürfen die Geräte deshalb werktags zwischen 9 und 13 sowie 15 und 17 Uhr genutzt werden. Deshalb stuft die Bundesimmissionsschutz-verordnung Laubsauger und Laubbläser in die Lärmstufe II ein. Dies bedeutet, dass sie mittel- und langfristige Hörschäden verursachen können. Die Anwender*innen solcher Geräte tragen in der Regel  einen Hörschutz während der Arbeit. Nachbarn, Passanten und Tiere sind der Lärmbelästigung  durch Laubbläser und Laubsauger jedoch schutzlos ausgeliefert. Es gibt längst akkubetriebene Geräte, die erheblich leiser sind.

Die meisten Laubbläser und -sauger werden mit einem Verbrennungsmotor betrieben und stoßen Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid aus. 270 Gramm unverbrannte Kohlenwasserstoffe pro Stunde hat das Umweltbundesamt 2002 gemessen. Das ist das 200fache eines Autos mit geregeltem Katalysator. Solche älteren Geräte dürften sich noch bei privaten Nutzer*innen im Gebrauch befinden. Neue Modelle kommen auf 60 Gramm, was immer noch sehr hoch ist. Gleichzeitig werden gerade im Straßenraum erhebliche Mengen von Feinstaub aufgewirbelt. Es handelt sich dabei um Rußpartikel sowie Nanopartikel aus dem Reifenabrieb, die eine potenziell krebsfördernde Wirkung haben können.

Im Sinne einer gesunden Bodenbiologie und des Insektenschutzes ist die Wirkung der Laubbläser und noch mehr der Laubsauger sehr problematisch. Der Luftstrom kann mehr als 200 km/h betragen. Spinnen, Käfer, Mikroben, Regenwürmer oder Pilze überleben den Sog und das Häckseln nicht. Die Humusschicht kann geschädigt werden. Igeln und anderen Tiere wird die Nahrungsaufnahme erheblich erschwert. Böden trocknen aus und werden in ihrer biologischen Vielfalt gestört. Die beste Art des Umgangs mit Laub ist das Verbringen unter Gehölze oder auf Beete.

Dass es auch ohne diese Geräte geht, beweist das Beispiel der österreichischen Stadt Graz, die seit dem 1. Oktober 2014 die Nutzung von Laubbläsern und Laubsaugern in der Innenstadt untersagt hat. Ein umfassendes Verbot ebenfalls in der Steiermark gibt es in Leibnitz und Kaindorf. Die Eigenbetriebe der Städte München, Hamburg oder Stuttgart ersetzen ihre benzinbetriebene Geräte durch akkubetriebene. In Bremen sind zum Beispiel bei der Bremer Straßenbahn AG (BSAG) ausschließlich benzinbetriebene Geräte im Einsatz. Etwa alle drei Jahre werden neue Geräte angeschafft. Auch bei anderen Eigenbetrieben oder bremischen Beteiligungen kommen elektrisch betriebene Geräte kaum zum Einsatz. In Bremerhaven sind schon einige akkubetriebene Geräte im Gartenbauamt im Einsatz. Die Leistung und Betriebszeit ist geringer als bei Modellen, die mit Benzin angetrieben werden.

Forderungen:

  1. In Bremen den Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern in Eigenbetrieben und bremischen Gesellschaften zu hinterfragen, den Gebrauch zu reduzieren, konventionell mehr Rechen und Harken zu verwenden und  - wenn nicht anders möglich - auf akkubetriebene Geräte umzustellen. Die Erfahrungen aus Berlin, Hamburg und Stuttgart sind einzubeziehen.
  2. Über die mit der Verwendung von Laubbläsern und Laubsaugern  gehenden Gefahren auch für die Nutzer*innen aufzuklären. Auch akkubetriebene Geräte sollten nur mit Atem- und Gehörschutz verwendet werden. Über die einzuhaltenden Zeiten muss informiert und deren Einhaltung vom Gewerbeaufsichtsamt überwacht werden.
  3. Mit den in Bremen arbeitenden Gehwegreinigungen Gespräche zu führen, um die Nutzung zu reduzieren und die Verwendung von elektrischen Laubbläsern einzufordern. Laubsauger sollten vermieden werden.
  4. Beim Arbeitsschutz sind erhebliche Gesundheitsrisiken der Anwender*innen zu beachten. Gehör- und Atemschutz sollte bei benzinbetriebenen Geräten verpflichtend sein. Bei privaten Anwender*innen ist die Nutzung nur kurzzeitig und begrenzt. Bei der beruflichen Anwendung, zum Beispiel in den Eigenbetrieben und bei den Gehsteigreinigungen ist das anders. Die Risiken aus Feinstaub und Schadstoffemissionen sind dort besser zu untersuchen, um daraus Schlüsse ziehen zu können und präventive Schutzmaßnahmen einzuleiten.
  5. Sich auf Bundesebene für bislang nicht vorhandene gesetzliche Lärm-Grenzwerte einzusetzen, die dann in einer EU-Verordnung geregelt werden müssten.

Bremen, 8. November 2019