Recht

Schutz der Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen

Der aktuelle politische Umgang mit der Institution des Bremer Staatsgerichtshof, sowie mit seinen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, macht eine klare Positionierung der Grünen-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft erforderlich. 

Der Staatsgerichtshof ist ein gegenüber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbständiger und unabhängiger Gerichtshof. Die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs ist ein tragendes Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie eine fundamentale Voraussetzung für die Verwirklichung der rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewaltenteilung und der Bindung der öffentlichen Gewalt an Gesetz und Recht. Wir verstehen es als eine der vornehmsten Aufgaben der Bremischen Bürgerschaft, und damit auch unserer Grünen Fraktion, diese Grundsätze zu achten und zu schützen.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs müssen im Hinblick auf ihre Verfassungstreue über jeden vernünftigen Zweifel erhaben sein. Mit seinen Verhaltensleitlinien legt der Staatsgerichtshof auch an sich selbst hohe Standards an. In einem demokratischen Rechtsstaat ist es selbstverständlich, dass schwerwiegende Verfehlungen von Verfassungsrichter*innen Gegenstand medialer Berichterstattung und öffentlicher Diskussion sein können. Auch Rücktrittsforderungen können im Einzelfall legitim und angemessen sein. Die im politischen Diskurs geäußerte Kritik, insbesondere von Vertreter*innen der Legislative und Exekutive, sollte aber stets in Respekt vor der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs erfolgen und berücksichtigen, dass die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs sich aufgrund ihrer besonderen Funktion nur sehr eingeschränkt an der politischen Meinungsbildung beteiligen können. 

Wir weisen darauf hin, dass eine Amtsenthebung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Staatsgerichtshofs nur über das Absetzungsverfahren nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in Verbindung mit § 105 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes oder über die Richteranklage nach Artikel 138 der Landesverfassung möglich ist, in jedem Fall also in Form einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Eine Abwahlmöglichkeit von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Staatsgerichtshofs durch die Bürgerschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre mit der Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs schwerlich vereinbar. Forderungen danach unterstützen wir nicht.

Wir erkennen es als Bereicherung für den Staatsgerichtshof, wenn auch anwaltliche Perspektiven in seine rechtsprechende Tätigkeit Eingang finden. Wir bekräftigen die grundsätzliche Vereinbarkeit der anwaltlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit mit der Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof und bekennen uns ausdrücklich dazu, für diese Vereinbarkeit im Rahmen unserer Verantwortung einzustehen. 

Über diese Bekenntnisse hinausgehend sehen wir auch konkreten Handlungsbedarf als Legislative: Wir werden die jüngsten Entwicklungen zum Anlass nehmen, die zwischen den Bürgerschaftsfraktionen bereits andiskutierten Überlegungen über eine bessere Absicherung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Staatsgerichtshofs in der Landesverfassung aufzugreifen und den anderen Fraktionen hierbei folgende Vorschläge unterbreiten:

  1. Die Stellung des Staatsgerichtshofes als unabhängiges Verfassungsorgan, seine Geschäftsordnungsautonomie sowie die verbindliche Wirkung seiner Entscheidungen gegenüber der gesamten öffentlichen Gewalt werden in der Landesverfassung festgeschrieben.
  2. Die Amtsperiode des Staatsgerichtshofs wird von der Legislaturperiode der Bürgerschaft entkoppelt, so dass nicht mehr zu Beginn einer jeden Legislaturperiode eine vollständige Neuwahl des Staatsgerichtshofs erfolgt, sondern zeitlich versetzt. Künftig soll die Amtszeit mindestens sechs Jahre dauern, eine Wiederwahl soll höchstens einmal möglich sein.
  3. Statt einer einfachen Mehrheit soll für die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs künftig eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Bürgerschaft erforderlich sein. Um eine Blockade per Sperrminorität auszuschließen, soll ein Ersatzwahlmechanismus vorgesehen werden. Falls die Wahl in der Bürgerschaft innerhalb einer bestimmten Frist nicht zustande kommt, soll der Staatsgerichtshof selbst drei Personen vorschlagen können und die Bürgerschaft aus diesem Kreis mit relativer Mehrheit das neue Mitglied des Staatsgerichtshofs bestimmen. So bliebe sichergestellt, dass das demokratisch legitimierte Parlament die Verfassungsrichter*innen wählt, gleichzeitig würde aber verhindert, dass das Gericht allein nach dem Willen der aktuellen Mehrheit besetzt wird.
  4. Die bisher geltende Pflicht für die Bürgerschaft, bei der Zusammensetzung des Staatsgerichtshofs die Stärke der Fraktionen berücksichtigen zu müssen, schränkt die Wahlfreiheit der Abgeordneten ein und kann zu erheblichen Verwerfungen insbesondere in Bezug auf Wahlvorschläge verfassungsfeindlicher Fraktionen führen.  Künftig soll sich nur noch das Wahlvorschlagsrecht nach der Stärke der Fraktionen richten. 
  5. Die Möglichkeit einer Amtsenthebung von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs wegen grober Pflichtverletzungen soll ausdrücklich in der Landesverfassung geregelt werden und allein dem Staatsgerichtshof selbst obliegen.