Frage „Fortsetzung des Landesaufnahmeprogramms für Verwandte syrischer Flüchtlinge“

Frage „Fortsetzung des Landesaufnahmeprogramms für Verwandte syrischer Flüchtlinge“

Bis zum 30. Juni 2015 gab es – in Absprache mit dem Bundesministerium des Innern – ein Bremer Aufnahmeprogramm für Verwandte von Flüchtlingen aus Syrien. Allerdings mussten für die nachziehenden Verwandten sogenannte Verpflichtungserklärungen zur Übernahme ihrer Unterhalts- und Krankheitskosten abgegeben werden. Nicht geregelt war jedoch die Frage, was in Fällen, in denen die Verwandten selbst Asylanträge stellen, passiert. Hierzu trat am 6. August 2016 eine Neuregelung des § 68 des Aufenthaltsgesetzes in Kraft, wonach zum einen diese Verpflichtungserklärung auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt wird und zum anderen geklärt ist, dass die Verpflichtung unabhängig von eigenen Asylanträgen weiter gilt. Der innenpolitische Sprecher Wilko Zicht fragt aus diesem Anlass den Senat, ob es nun eine Neuauflage des Landesaufnahmeprogramms geben wird und inwieweit die Antragstellenden von der Haftung für Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung entlastet werden können, wie es zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen geregelt ist. Die Frage vom 9. August 2016