Frage „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“

Frage „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“

Zum 1. August 2015 wurde im Aufenthaltsgesetz mit dem Paragrafen 25a eine neue Regelung eingeführt, mit der langjährig geduldete AusländerInnen, also solche ohne rechtmäßigen Aufenthalt, nach 8 bzw. 6 Jahren bei besonderer Integrationsleistung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Das gilt laut Gesetz aber auch für jene, die sich über einen längeren Zeitraum rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Genau dies allerdings schließen „Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern (BMI) für die Behörden quasi aus. Auch wenn diese Hinweise nicht rechtlich verbindlich sind, führt es zu Irritationen. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Eine Titelerteilung in diesen Fällen entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Mit der Neuregelung ist vielmehr beabsichtigt, jene Ausländer profitieren zu lassen, die langfristig geduldet waren und denen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b nunmehr eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet werden soll. Es entspricht - entgegen sonstiger Gewohnheit - durchaus Sinn und Zweck dieser Norm, den nicht-legalen Voraufenthalt hier zu privilegieren. Nicht intendiert ist, auch jene Ausländer zu berücksichtigen, die bereits über längere Zeit einen Aufenthaltstitel (z.B. nach den §§ 16 oder 18) inne hatten und denen insoweit eine Lebensperspektive in Deutschland bereits offen stand.“ (Seite 4f.) Der Innenpolitiker Wilko Zicht fragt nun den Senat, wie er diese Anwendungshinweise interpretiert und nach der Praxis der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Bremen. Die Frage mit der Antwort des Senats vom 25. August 2016. Und hier die Anwendungshinweise des BMI.