Antrag "No Hate Speech!"

Antrag "No Hate Speech!"

Die Verbreitung von Beleidigungen, Hetze, Hass, Drohungen, Volksverhetzung und Mordaufrufen im Internet nimmt immer mehr zu. Derartige strafbare Handlungen müssen auch strafrechtlich verfolgt werden. Zwar ist die Anonymität im Netz ein hohes Gut, hat aber nichts mit der Anonymität gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu tun. Es fehlt aber an Möglichkeiten, solch strafbare Inhalte zu melden. Hier sind die Anbieter von Webdiensten in der Pflicht. Ein weiteres Problem stellen Täter dar, die in Deutschland verbotene Propaganda oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen über das Netz verbreiten, dies jedoch vom Ausland aus tun. Hier soll der Senat auf Bundes- und EU-Ebene aktiv werden, um die Durchsetzung des Strafrechts in der digitalen Welt der analogen Welt anzugleichen, so ein Antrag, den der Netzpolitiker Mustafa Öztürk vorbereitet hat. Dafür ist es auch nötig, die Strafverfolgungsbehörden entsprechend auszurüsten. Die Bundesregierung soll sich an der Kampagne des Europarats „No Hate Speech“ beteiligen. In der Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) am 25. Mai 2016 wurde der Antrag beschlossen.Mustafa Öztürk zeigte die Dimension von „Hasskriminalität mit Tatmittel Internet“ mit Daten des Bundeskriminalamts: Von 2012 bis 2015 hat sich die Zahl der Straftaten auf 3.084 versechsfacht – davon 93 Prozent mit rechtsextremem Hintergrund. Öztürk konstatierte, dass Hate Speech nicht Halt macht vor Alter oder Geschlecht: Unter den TäterInnen, die Volksverhetzung betreiben, Rassistisches und Menschenverachtendes von sich geben, befinden sich Jugendliche und Rentner, Erwerbstätige und Arbeitslose, Frauen und Männer, Mütter und Väter, auch bekannte Rechtsradikale, aber auch völlig unbescholtene, sogar gesellschaftlich engagierte BürgerInnen. Menschen, die Hass und Hetze verbreiten, ob nun auf dem Marktplatz oder im Online-Forum, so zitierte Mustafa Öztürk aus seinem Antrag, müssen konsequent zur Rechenschaft gezogen werden, denn Volksverhetzung ist keine Bagatelle, sondern strafrechtlich relevant. Es ist unser Ziel, den Durchsetzungsgrad des Strafrechts in der digitalen Welt demjenigen der analogen Welt anzugleichen.Der Antrag vom 8. Februar 2016, Drucksache 19/264