Antrag „Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze"

Die Koalitionsfraktionen haben einen Entwurf zur Modernisierung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze vorgelegt. Der große Umfang erklärt sich vor allem dadurch, dass die EU-Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz umgesetzt wurde. Ein Überblick über wichtige Änderungen:

  • Ausweispflicht und Kennzeichnungspflicht werden gesetzlich verankert, auch in Alltagseinsätzen (§ 9)
  • besserer Schutz vor häuslicher Gewalt (§ 12; § 54 Abs. 4)
  • Unterbindungsgewahrsam nur noch max. 96 Stunden lang zulässig, ab 24 Stunden besteht Anspruch auf anwaltlichen Beistand (§ 16)
  • bei Leibesvisitationen soll auf Verlangen eine Vertrauensperson anwesend sein können; trans- und interidentePersonen dürfen bestimmen, von Beamt*innen welchen Geschlechts sie durchsucht werden (§ 17)
  • gesetzliche Maßnahmen gegen Racial Profiling (§ 27)
    • Abschaffung von anlasslosen Kontrollen an kriminalitätsbelasteten Orten
    • Recht auf Kontrollquittung mit Angabe des Kontrollgrunds
  • behutsame Erweiterung von Videoüberwachung (§ 32/33), alle zwei Jahre Evaluation unter Mitwirkung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Infomartionsfreiheit
  • Überwachungsgesamtrechnung: bei Anordnung von verdeckten Maßnahmen ist ihre Gesamtwirkung zu berücksichtigen, auch von Maßnahmen anderer Behörden (§ 34 Abs. 5)
  • Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung: geheime Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass keine Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich zuzurechnen sind; ggf. ist Maßnahme sofort zu unterbrechen und die Aufnahmen dem Gericht zwecks Sichtung und Löschung vorzulegen (§ 35)
  • voller Berufsgeheimnisträgerschutz auch für Ärzt*innen und Journalist*innen analog Rechtsanwält*innen (§ 36)
  • öffentliche Jahresberichte über den Einsatz verdeckter Mittel und über Datenübermittlungen ins Ausland (§ 37)
  • Telekommunikationsüberwachung zur Gefahrenabwehr, wenn abzuwehrendes Ereignis bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht („gegenwärtige Gefahr“)
    • Abgreifen von Telefonaten und SMS nur zur Abwehr von Lebensgefahr, einer Gefahr für kritische Infrastruktureinrichtungen oder zur Abwehr von besonders schwerwiegenden Straftaten (§ 41)
    • Abruf von Verkehrs- und Nutzungsdaten (Verbindungszeiten, Rufnummern, Standortdaten, IP-Adressen) sowie Einsatz von IMSI-Catcher auch bei anderen gegenwärtigen Gefahren (§ 42)
    • Richtervorbehalt für alles, ausgenommen Standortermittlungen bei Suizidgefahr
    • Befristung auf Mitte 2024 (§ 154), Evaluation bis Ende 2023 (§ 152)
  • rechtsstaatliche Einhegung des Einsatzes von V-Leuten (§ 45)
  • pro-aktive Benachrichtigung von betroffenen Personen über die Datenspeicherung in bestimmten, besonders grundrechtssensiblen Fällen:
    • wenn Daten über ein Strafverfahren nach einem Freispruch bzw. nach Verfahrenseinstellung weiterhin gespeichert bleiben sollen (§ 49 Abs. 4)
    • bei Speicherung von personengebundenen Hinweisen wie „Ansteckungsgefahr“ und ermittlungsunterstützenden Hinweisen wie „reisender Täter“ (§ 50 Abs. 6)
    • bei Speicherung von Daten über die Aussonderungsprüffrist hinaus (§ 57)
    • bei Speicherung von Daten in Verbunddateien wie „Gewalttäter Links“ (§ 54 Abs. 1)
    • vor Datenübermittlungen ins Nicht-EU-Ausland (§ 66 Abs. 5)
    • vor Datenübermittlungen an Private (§ 54 Abs. 3)
  • zur Deradikalisierungs- und Ausstiegsberatung darf die Polizei Daten von Mitgliedern islamistischer, rechtsextremistischer oder krimineller Vereinigungen an Beratungsstellen übermitteln (§ 54 Abs. 4)
  • Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (LfDI) hat umfassende Aufsichts- und Kontrollbefugnisse und darf gegenüber der Polizei Maßnahmen zur Behebung von Rechtsverstößen anordnen (§ 85)
  • Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften durch Polizist*innen werden mit Bußgeld geahndet, das gezielte Ausforschen von Daten aus polizeilichen Informationssystemen für private Zwecke wird als Straftat verfolgt (§ 96)
  • Whistleblower-Schutz für Polizist*innen, die sich an die LfDI wenden (§ 76 Abs. 3)
  • Eilzuständigkeit für den Zoll bei Gefahr im Verzug (§ 143)
  • Unabhängige*r Polizeibeauftragte*r (Artikel 5)
    • Wahl durch Bürgerschaft und Innendeputation für fünf Jahre
    • untersucht polizeiliches Fehlverhalten (auch Diskriminierungen) und innerpolizeiliche Missstände bei Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde BHV
    • kann von Bürger*innen, von Polizist*innen und von Fraktionen angerufen werden
    • hat Recht auf Akteneinsicht, auf Zutritt zu Polizeidienststellen, auf Anwesenheit bei Großlagen; darf Zeug*innen befragen; Polizei und andere Behörden sind zur Amtshilfe verpflichtet; Staatsanwaltschaft darf Auskünfte aus Strafverfahren geben
    • soll in geeigneten Fällen auf einvernehmliche Konfliktlösung hinwirken
    • Tätigkeitsbericht alle zwei Jahre, Einzelberichte zu bestimmten Vorfällen
    • Beirat mit Vertreter*innen aus Menschenrechts-NGOs, Polizei und Wissenschaft

Der zuständige Abgeordnete ist Mustafa Öztürk. 

Der Antrag vom 25. Juni 2020, Drucksache 20/511

Der Änderungsantrag vom 17. November 2020, Drucksache 20/716


In der Sitzung der Bürgerschaft Landtag vom 09. Juli 2020 wurde das Gesetz in erster Lesung beschlossen und der Gesetzesantrag in die Innendeputation überwiesen.

Björn Fecker: „Im Unterschied zu anderen Bundesländern haben wir heute ein ausgewogenes Polizeigesetz beschlossen, das der Polizei die nötigen Mittel zur Verhinderung schwerer Straftaten an die Hand gibt und zugleich die Bürgerrechte vor massiven Eingriffen schützt. Mit dem neuen Polizeirecht erhöhen wir die Sicherheit im Land Bremen und schaffen mehr Transparenz im Sinne einer bürgerfreundlichen Polizei.“

In der Sitzung der Bürgerschaft Landtag vom 19. November 2020 wurde das Gesetz in 2. Lesung mit dem Änderungsantrag beschlossen.

Mustafa Öztürk: „Wir nehmen die konstruktiven Vorschläge der Fachleute zum Polizeigesetz auf und bessern nach. Wir stärken mit den Änderungen den Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt, sorgen für mehr Datenschutz, erhöhen die Transparenz und schützen die Bürgerrechte. Zugleich erhält die Polizei die nötigen Mittel an die Hand, um schwere Straftaten besser zu verhindern. Das neue Polizeigesetz hält die Balance zwischen mehr Sicherheit und starken Bürgerrechten.“